Rz. 13

Abs. 5 Satz 1 stellt klar, dass die Unfallversicherungsträger allein Art, Umfang und Durchführung der Leistungen sowie die Einrichtungen, die die Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen haben. Das Ermessen der Unfallversicherungsträger wird durch die gesetzlichen Vorgaben stark eingeschränkt. Sie müssen nicht nur bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts, sondern bei Auswahl jeder einzelnen Rehabilitationsleistung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) beachten.

 

Rz. 14

Die Entscheidung der Unfallversicherungsträger ist im Widerspruchsverfahren (§§ 77 ff. SGG) nachprüfbar. Gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht (§ 90 SGG) erhoben werden.

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