Rz. 3

Die Vorschrift des Abs. 2 enthält zur Vermeidung von ansonsten sofort nach Inkrafttreten des SGB VII erforderlich werdenden Neuwahlen zu den Selbstverwaltungsorganen Übergangsregelungen, die an die Stelle des § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV treten. Danach bleiben bei Überführung einer Ausführungsbehörde in eine Unfallkasse deren Organe für die bereits gewählten Selbstverwaltungsorgane bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt (Satz 1). Die bereits gewählten Selbstverwaltungsorgane nehmen – bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode – die Aufgaben des Vorstandes, der Vertreterversammlung und des Geschäftsführers der neu gebildeten Unfallkasse wahr.

 

Rz. 4

Wird eine gemeinsame Unfallkasse für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern errichtet, wie es § 116 Abs. 1 Satz 2 zulässt, so kann die Landesregierung gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde (vgl. § 90 SGB IV) die Befugnis einräumen, die Mitglieder der Vertreterversammlung zu berufen. Die gleiche Befugnis können die Landesregierungen, wenn eine gemeinsame Unfallkasse oder ein gemeinsamer Unfallversicherungsverband mehrerer Länder gebildet wird (Abs. 2 Satz 3).

 

Rz. 5

Über die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder der Vertreterversammlung sagt das Gesetz nichts aus. Es dürfte indes geboten sein, dass die Auswahl aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen des vormaligen Unfallversicherungsträger zu treffen ist. Ein Vorschlagsrecht ist – anders als in § 118 – nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Wahl der Arbeitgebervertreter ist § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB IV zu beachten. Danach haben die nach Landesrecht jeweils zuständigen Stellen das Bestimmungsrecht. Anschließend wählt die neue Vertreterversammlung nach Maßgabe von § 52 SGB IV den neuen Vorstand und nach § 36 Abs. 2 SGB IV den neuen Geschäftsführer.

 

Rz. 6

Falls die Landesregierung von ihrem Verordnungsrecht keinen Gebrauch macht, müssen nach § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV unmittelbar anschließend Sozialversicherungswahlen durchgeführt werden.

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