Rz. 10

§ 21 Abs. 3 verpflichtet die Versicherten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten mitzuwirken und die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Es handelt sich hierbei um eine (öffentlich-rechtliche) Pflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Unfallversicherung der öffentlichen Hand (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 21 Rz. 7; Eichendorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 21 Rz. 43).

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