Rz. 7

§ 21 Abs. 2 regelt die Zuständigkeit für die Durchführung von Präventionsmaßnahmen an Schulen für den Fall, dass der Schulhoheitsträger nicht gleichzeitig Sachkostenträger und damit Unternehmer der Schule ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Durchführung von Präventionsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

 

Rz. 8

Schulen i. S. d. § 21 Abs. 2 sind allgemein- und berufsbildende Schulen.

 

Rz. 9

Unternehmer einer Schule ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 der Sachkostenträger (z. B. eine Gemeinde). Dieser trägt die Verantwortung insbesondere für Maßnahmen zum Schutz der Schüler, die den äußeren Schulbereich betreffen (etwa Schulgebäude, Schulgelände, Einrichtungen und sächliche Ausstattung), die Verantwortung. Oft ist er mit dem Schulhoheitsträger (z. B. dem Land) nicht identisch. Für Maßnahmen, die den inneren Schulbereich betreffen (etwa Organisation, Unterweisung, Ausgestaltung des Unterrichts und der Pausen sowie Schulausflüge), wird neben dem Sachkostenträger auch der Schulhoheitsträger in die Verantwortung zur Prävention mit einbezogen. Die Verantwortung des Schulhoheitsträgers beschränkt sich im Wesentlichen auf den Erlass von Regelungen z. B. Schulordnungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Schüler berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 ist der Schulhoheitsträger dabei verpflichtet, Regelungen über die Durchführung von Maßnahmen im inneren Schulbereich, einschließlich der Kontrolle über die Durchführung der Maßnahmen, im Benehmen mit dem für die Versicherten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) zuständigen Träger der jeweiligen Unfallkasse oder des GUV zu treffen.

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