Rz. 7

§ 20 Abs. 2 regelt, dass die Träger der GUV zur Förderung der Zusammenarbeit nach § 20 Abs. 1 für den Bereich eines oder mehrerer Bundesländer eine gemeinsame landesbezogene Stelle einrichten, deren Arbeit von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. koordiniert wird. Diese gemeinsame landesbezogene Stelle ist ermächtigt und befugt (§ 31 SGB I), für alle von ihr vertretenen Träger der GUV bindende Vereinbarungen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder abzuschließen. Diese Vereinbarungen beziehen sich zunächst auf die Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie. Sie können allerdings auch die Umsetzung gemeinsamer Arbeitsprogramme der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie erfassen.

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