Rz. 2

Die Bestimmung dient gleichermaßen wie § 155 der Verfahrensvereinfachung. Sie erleichtert die Beitragsberechnung in Fällen, in denen Versicherte kein oder nur ein geringes Arbeitsentgelt erhalten. Sie ermöglicht die Berechnung der Beiträge nach geleisteten Arbeitsstunden.

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