Rz. 13

Arbeitsrechtlich besteht eine Pflicht des Arbeitnehmers, sich an die Unfallverhütungsvorschriften zu halten. Verstöße können nach entsprechender Abmahnung für eine verhaltensbedingte Kündigung einen wirksamen Grund darstellen. Auf der anderen Seite hat der Arbeitnehmer das Recht zur Arbeitsverweigerung, wenn der Arbeitgeber nicht die wesentlichen Vorschriften der Unfallverhütung einhält.

 

Rz. 14

Bei Unfällen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist zwischen Sachschäden und Personenschäden zu unterscheiden.

  • Sachschäden am Arbeitgebereigentum hat der Arbeitnehmer nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung zu ersetzen, wobei der Umfang der Haftung vom Fahrlässigkeitsgrad abhängt. Das Nichtbeachten von wesentlichen Unfallverhütungsvorschriften wird dabei i. d. R. als grob fahrlässig zu beurteilen sein.

    Für Sachschäden am Arbeitnehmereigentum haftet der Arbeitgeber ohne Einschränkungen dann, wenn der Schadenseintritt auf dem Nichtbeachten von Unfallverhütungsvorschriften durch den Arbeitgeber basiert.

  • Einer Haftung für Personenschäden an Betriebsangehörigen und sonstigen Versicherten stehen die Haftungsprivilegien aus den §§ 104 ff. entgegen, sodass eine Verletzung der Unfallverhütungsvorschrift (von den Fällen des Vorsatzes abgesehen) sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer in dieser Beziehung ohne Konsequenzen bleibt.

    Die Haftung für Verletzungen betriebsfremder Dritter, z. B. Kunden, bleibt davon jedoch unberührt.

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