0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII überführt und trat am 21.8.1996 in Kraft. Vorgängervorschrift war § 708 RVO a. F. Darüber hinaus wurden Einzelregelungen aus den §§ 708, 709, 719 Abs. 5, 721 RVO a. F. in der Vorschrift zusammengefasst.

Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 4.11.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Abs. 1 geändert, Abs. 1a eingefügt und Abs. 4 Satz 4 bis 7 angefügt. Durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde Abs. 1a geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 15 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Unfallversicherungsträger zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) als untergesetzliche Rechtsnormen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist die Vertreterversammlung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zuständig zum Erlass von UVV als autonomes Recht (Abs. 1 Satz 1). Grundsätzlich entspricht die Vorschrift dem bisherigen Recht in § 708 Abs. 1 RVO. e

 

Rz. 3

(unbesetzt)

2 Rechtspraxis

2.1 Erlasskompetenz

 

Rz. 4

Unfallverhütungsvorschriften sind als "autonomes Recht" nach § 33 Abs. 1 SGB IV von der Vertreterversammlung zu erlassen. Die Genehmigung nach Abs. 4 sowie die Veröffentlichung (§ 34 Abs. 2 SGB IV) sind weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen. Materiell sind Unfallverhütungsvorschriften (UVV) unmittelbar wirkendes Recht sowohl für die Betriebe, die als Mitglieder der die jeweilige Unfallverhütungsvorschrift erlassenden Berufsgenossenschaft angehören, als auch für die außerhalb der Mitgliedschaft stehenden Betriebe und Personen nach § 16.

2.2 Gesetzeskonkurrenz

 

Rz. 5

Zu den Regelungen der EU bestehen Überschneidungen. Arbeitsschutzrichtlinien der EU sind zwingendes Recht. Solange sie nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, entfalten sie unmittelbares Recht (zur Bildschirmrichtlinie vgl. BAG, Beschluss v. 2.4.1996, 1 ABR 47/95).

Dabei sind die EU-Richtlinien als Mindestnormen zu verstehen; Abweichungen zugunsten verschärfter Sicherheit sind durch Unfallverhütungsvorschriften möglich.

2.3 Regelungsgegenstände von UVV

 

Rz. 6

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 enthalten eine Zusammenfassung von Regelungsbereichen, die Gegenstand von UVV sein können. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen UVV erlassen werden hinsichtlich der Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben. Diese UVV richten sich unmittelbar an Unternehmer, an vertretungsberechtigte Organe, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte von Unternehmen. In großen Unternehmen müssen diese Pflichten entsprechend übertragen werden. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 können UVV das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren regeln und ihnen unmittelbar Pflichten auferlegen (z. B. Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Sicherheitsschuhe zu tragen). Der Unternehmer ist verpflichtet, die Versicherten zur Einhaltung der UVV durch betriebliche Anordnungen zu verpflichten, sie darüber zu belehren und deren Einhaltung zu überwachen. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können UVV vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vorsehen während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die mit arbeitsbedingten Gefahren verbunden sind. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist gegenstandslos geworden, weil die ärztliche Qualifikation durch staatliche Vorschriften geregelt ist (vgl. die ArbMedVV i. d. F. v. 23.10.2013, BGBl. I S. 3882). UVV nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 stellen klar, dass die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer zu erfolgen hat. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 können UVV Maßnahmen des Unternehmers zur Erfüllung der Pflichten nach dem ASiG regeln. Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 können UVV die Zahl der Sicherheitsbeauftragten regeln, die nach § 22 zu bestellen sind. Abs. 1 Satz 2 ergänzt die Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. UVV können danach bestimmen, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veranlasst werden können. Gemäß Abs. 1 Satz 3 soll die DGUV beim Erlass von UVV auf Rechtseinheitlichkeit hinwirken. Abs. 1a stellt klar, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung UVV von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden.

2.4 Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen

 

Rz. 7

Die sprachlich missglückte Regelung des Abs. 1a will zum Ausdruck bringen, dass auch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft UVV nach Abs. 1 erlässt. Die DGUV wirkt dabei allerdings nicht mit, weil die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nicht der DGUV angehört. Abs. 2 Satz 1 enthält bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen. Abs. 2 Satz 2 enthält die datenschutzrechtliche Grundlage für die nach Abs. 1 Sa...

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