0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Berechtigung der Berufsgenossenschaften, Haftpflichtversicherungsanstalten für Betriebsunternehmer und gleichgestellte Personen einzurichten, wurde bereits durch § 23 des Gesetzes betreffend die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes v. 30.6.1900 (RGBl. S. 335) eingeführt. Sie war zunächst in § 843 RVO enthalten und wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz – UVNG) v. 30.4.1963 (BGBl. I S. 241) in § 762 RVO übernommen und neu gefasst. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) wurde der Geltungsbereich auf die bereits bestehenden Einrichtungen begrenzt und durch das Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1600) wurde Abs. 1 Satz 2 eingeführt. Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert durch Art 3 Nr. 18 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579), mit dem die Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung fusionierten und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Unfallversicherungsträger eingeführt wurde.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift erlaubt den in Abs. 1 genannten Versicherungsträgern die Einrichtung einer Haftpflichtversicherungsanstalt für Unternehmer und ihnen gleichgestellte Personen einzurichten (Abs. 1). Sie erlaubt ferner die Einrichtung einer Auslandsversicherung (Abs. 2) und stellt klar, dass diese Versicherungsformen freiwillig sind und nur auf Antrag zustande kommen.

2 Rechtspraxis

2.1 Haftpflichtanstalten

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ermöglicht die Einrichtung einer Haftpflichtversicherung für Unternehmer und Personen, die ihnen in der Haftpflicht gleichstehen, bei der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Damit ist die bisher nach § 762 Abs. 1 RVO allgemein bestehende Möglichkeit der Errichtung von Haftpflichtanstalten auf den weiteren Betrieb der 3 bereits bestehenden Haftpflichtanstalten eingeschränkt worden. Die Vorschrift sichert den Bestand dieser Haftpflichtanstalten. Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass der Zuständigkeitsbereich dieser Anstalten auch beim Zusammenschluss mit anderen Berufsgenossenschaften nicht ausgeweitert wird. Aufgabe der Haftpflichtanstalten ist es, das Risiko des Regresses für die Unternehmer nach § 110 i. V. m. §§ 104 bis 107 abzudecken. Ob die Haftpflichtversicherungsanstalten darüber hinaus auch Sachschäden regulieren dürfen, wird unterschiedlich beurteilt (bejahend: Beil, SdL 2000 S. 119; ablehnend: Kater/Leube, SGB VII, § 140 Rz. 3). Zwischen der Haftpflichtversicherungsanstalt und den Versicherungsnehmern besteht eine privatrechtliche Individualversicherung. Lediglich die interne Struktur der Haftpflichtversicherungsanstalten und ihrer Organe ist öffentlich-rechtlicher Natur.

2.2 Auslandsversicherung

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 können Unfallversicherungsträger entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (vgl. § 762 Abs. 2 RVO) eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn sich der Versicherungsschutz nicht aus anderen Vorschriften (z. B. § 4 SGB IV – Ausstrahlung) oder aus Sozialversicherungsabkommen ergibt. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Entsendung eines Beschäftigten durch ein deutsches Unternehmen zu einer Tochtergesellschaft im Nichtvertragsausland, wobei wegen des dort abzuschließenden Arbeitsvertrages das Beschäftigungsverhältnis mit der Muttergesellschaft im Inland ruht.

 

Rz. 5

Die Auslandsunfallversicherung entschädigt Versicherungsfälle nach Maßgabe des SGB VII. Die Vertreterversammlung hat darüber zu beschließen, ob eine Auslandsunfallversicherung eingerichtet wird. Sie kann Einzelheiten zum Leistungsumfang festlegen. Abs. 2 verwendet noch die Diktion der RVO "gegen Unfälle". Die Versicherung erfasst jedoch Arbeitsunfälle und auch Berufskrankheiten.

 

Rz. 6

Die EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 sehen bei Entsendung eines deutschen Arbeitnehmers in einen EU-Mitgliedsstaat die Fortgeltung der deutschen Vorschriften über die Soziale Sicherheit für die Dauer von 12 Monaten vor. Art. 14 EWG-VO 1407/71 enthält besondere Regelungen zur Verlängerung des Fortgeltungszeitraums. Wird ein entsandter Arbeitnehmer durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer abgelöst, so wird kein neuer 12-Monats-Zeitraum eröffnet. Die Folgeregelungen der EG-VO 883/2004 wurden bisher noch nicht im nationalen Recht umgesetzt. Sozialversicherungsabkommen mit Staaten außerhalb der EU sehen vor, dass ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (§ 4 SGB IV) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Sachleistungen im Wege der Leistungsaushilfe vom ausländischen Sozialversicherungsträger erh...

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