Rz. 7

Abs. 3 regelt, dass die Teilnahme an der Haftpflicht- und Auslandsversicherung entsprechend dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 762 Abs. 3 RVO) freiwillig ist. Sie erfolgt auf Antrag des jeweiligen Unternehmers (Abs. 3 Satz 1 – vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 14/12 R, NZS 2014 S. 303). Die Kosten für die Haftpflicht- und Auslandsversicherung tragen die an der Einrichtung beteiligten Unternehmen. Die Mittel dafür werden nicht im Umlageverfahren nach § 152 erhoben, sondern durch eine Sonderumlage. Die Mittel werden als Sondervermögen verwaltet. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung hinsichtlich der Haftpflichtversicherung nach Abs. 1 und der Auslandsversicherung nach Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der für den jeweiligen Unfallversicherungsträger zuständigen Aufsichtsbehörde.

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