Rz. 5

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, die seit 1.1.2010 aus der Fusion der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen mit der See-Berufsgenossenschaft hervorging, ist mit Wirkung zum 1.1.2016 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland für die Seefahrt gemäß Abs. 3. Hinsichtlich abweichender Zuständigkeiten i. S. v. Nr. 2 zugunsten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wird auf die Fallbeispiele unter Rz. 3 verwiesen.

 

Rz. 6

Aus dem Wortlaut und der Zuordnung gehört die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften. Daraus ergibt sich der Vorrang der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, wenn ein Unternehmen der Seefahrt Berührungspunkte im Hinblick einer Zuständigkeit der in den §§ 125 bis 129 genannten Träger aufweist (vgl. hierzu das Praxisbeispiel unter Rz. 3).

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