Rz. 3

Nach Abs. 1 sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Gewerbezweige zuständig.

Die Zuständigkeit nach sachlichen Gesichtspunkten innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften ergibt sich aus dem Bundesratsbeschluss von 1885, der nach wie vor geltendes Recht darstellt (BSG, Urteil v. 30.1.1975, 2 RU 119/74; BSG, Urteil v. 4.8.1992, 2 RU 5/91), da eine Zuständigkeit ändernde Rechtsverordnung gemäß § 122 bisher nicht ergangen ist. Die gewerblichen Berufsgenossen sind zuständig, solange sich nicht eine vorrangige Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Zweiter Unterabschnitt) oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Dritter Unterabschnitt) als besonderer Zweig der Unfallversicherung ergibt.

Entsprechend ist bei der Prüfung der Zuständigkeit in folgender Reihenfolge vorzugehen:

  1. Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach §§ 123, 124,
  2. Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125,
  3. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich nach § 128,
  4. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich nach § 129.
 
Praxis-Beispiel
  • Für die Zivilangestellten der Bundeswehr, die auf Schiffen ihren Dienst als Seeleute versehen, ist die Unfallversicherung Bund und Bahn als Unfallversicherungsträger nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 zuständig.
  • Das Land als Unfallversicherungsträger ist nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 zuständig, wenn eine in ihm gelegene Stadt eine kommunale Feuerwehr unterhält, die auch Feuerwehrschiffe einsetzt, und eine Übertragung auf eine Feuerwehr-Unfallkasse nicht erfolgt ist.
 

Rz. 4

Die Norm legt den Unternehmerbegriff gemäß § 136 Abs. 1 zugrunde. Der Aufzählung Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten kommt nur beispielhafte Bedeutung zu. Entscheidend ist nicht, ob ein eingerichteter Betrieb vorliegt, sondern nur, ob unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden.

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