Rz. 20

Die beteiligten Berufsgenossenschaften können nach Abs. 1 Satz 5 HS 1 für eine Übergangszeit von bis zu 10 Jahren abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 HS 1, Abs. 4 SGB IV eine Vereinbarung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neu zu errichtenden Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit treffen. Dabei kann entweder eine aus bis zu 5 Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden oder die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer, neben dem Geschäftsführer selbst, kann bis zu 4 Personen betragen.

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