Rz. 6

Abs. 3 Satz 2 verweist auf § 118 Abs. 1 Satz 5, wonach innerhalb einer Übergangszeit von bis zu 10 Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 HS 1 und Abs. 4 SGB IV eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu 4 Personen betragen oder eine aus bis zu 5 Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die Abs. 3 Satz 3 bis 5 übernehmen die zuvor in § 119 Abs. 4 a. F. enthaltenen Regelungen zur Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung.

Gemäß Abs. 3 Satz 6 sollen die an der Vereinigung beteiligten Unfallversicherungsträger rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufstellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die Genehmigung soll die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde vornehmen (Abs. 3 Satz 7). Dem Gesetzgeber war es wichtig, das die Vereinigungen sozialverträglich umgesetzt werden (Abs. 3 Satz 8).

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