Rz. 5

Ansprüche nach §§ 110, 111 verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, also in 3 Jahren (§ 195 BGB). Wird ausnahmsweise kein Feststellungsverfahren betrieben und auch keine Leistungspflicht festgestellt (z. B. wegen Unkenntnis des Versicherungsfalls; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 113 Rz. 4), beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 2 BGB).

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