Rz. 2

§ 105 regelt die Haftungsprivilegierung im Betrieb tätiger Personen gegenüber anderen im Betrieb tätigen Arbeitnehmern, Wie-Arbeitnehmern, Leiharbeitnehmern sowie versicherten und nicht versicherten Unternehmern. Im Ergebnis sollen Arbeitnehmer bei der Verursachung eines Versicherungsfalls in gleicher Weise haftungsprivilegiert sein, wie der Unternehmer es durch § 104 ist. Zur Begründung der Regelung wird angeführt, dass sie dem Betriebsfrieden (Hollo, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 105 Rz. 3, Stand: 13.7.2015; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 105 Rz. 2) diene und dem Umstand Rechnung trage, dass die in einem Betrieb Tätigen sich in einer Gefahrengemeinschaft (BVerfG, Beschluss v. 7.11.1972, 1 BvL 4/71; BGH, Urteil v. 3.7.2001, VI ZR 284/00; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 105 Rz. 2; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 105 Rz. 3) befinden. Für den Unternehmer wird das Risiko von Arbeitsunfällen kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie den Arbeitnehmern untereinander werden eingeschränkt (Hollo, a. a. O., Rz. 4). Die alleinige Beitragspflicht des Unternehmers zur gesetzlichen Unfallversicherung ließe sich ansonsten kaum rechtfertigen. Durch die Rechtsprechung zur "schadensgeneigten Arbeit" (BAG, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A)) besteht vielfach ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bei nicht vorsätzlich verursachten Schäden. Bei Schädigungen durch den durch § 105 privilegierten Personenkreis gegenüber dem durch die Vorschrift begünstigten Personenkreis entfällt dieser Freistellungsanspruch, weil Ansprüche durch die ablösenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erst gar nicht entstehen (Grüner, in: LPK-SGB VII, §105 Rz. 4). Die Vorschrift schützt somit den Unternehmer bei Arbeitsunfällen, auch wenn er sie nicht selbst verursacht hat.

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