Rz. 2

§ 76a Abs. 1 übernimmt zum 1.1.2020 inhaltsgleich den Regelungsgehalt des bis zum 31.12.2019 geltenden § 75 Abs. 5. Er regelt nunmehr das Verhältnis der §§ 75 ff. zu den Bestimmungen der §§ 71 ff. SGB XI.

Zur Einführung des Abs. 2 führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/5456 S. 28) Folgendes aus:

"Die Träger der Sozialhilfe erbringen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII im Fall der finanziellen Bedürftigkeit Leistungen der Hilfe zur Pflege an nichtversicherte Pflegebedürftige. Darüber hinaus erfolgen Leistungen der Hilfe zur Pflege auch an Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, soweit die Leistungen nach dem SGB XI nicht ausreichen, um den pflegerischen Bedarf zu decken und der Versicherte finanziell bedürftig ist. Mit Ausnahme des Pflegegeldes werden die pflegerischen Leistungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI erbracht. Soweit die Leistungen in nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden, werden in diesen Fällen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine eigenen Verträge nach dem Recht des SGB XII mit den Leistungserbringern geschlossen. Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird den Trägern der Sozialhilfe mit Wirkung vom 1.1.2020 durch die Neuregelung des § 78 SGB XII ein gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass eingeräumt, das die bis dahin geltende Prüfungsvereinbarung ersetzt. Dieses gesetzliche Prüfrecht gilt jedoch nur bei Verträgen, die nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII geschlossen worden sind, nicht aber bei nach SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Dort richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI, soweit die Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Die Vorschriften des SGB XI enthalten keine eigenen Prüfrechte für die Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn die Verträge mit den zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe geschlossen worden sind. Bei nach dem SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen können sowohl Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen als auch Qualitätsprüfungen nach § 79 bzw. § 114 Absatz 1 SGB XI nur durch die Landesverbände der Pflegekassen erfolgen bzw. beauftragt werden. Nach § 114a Absatz 4 Satz 1SGB XI kann der zuständige Träger der Sozialhilfe bei der Qualitätsprüfung nach § 114a Absatz 1 bis 3 SGB XI beteiligt werden, ohne dass daraus ein eigenes Initiativrecht abgeleitet werden kann. Über das Ergebnis der Qualitätsprüfung sind die Träger der Sozialhilfe jedoch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zum Zwecke der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben zu informieren. Im Rahmen der Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder durch von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige werden nicht pflegeversicherte Personen jedoch nicht berücksichtigt, da das SGB XI für diesen Personenkreis keine Anwendung findet und diese deshalb bei der Stichprobenziehung nach der Qualitätsprüfungs-Richtlinie nicht berücksichtigt werden können. Ein eigenes Prüfrecht des Trägers der Sozialhilfe besteht weder in den Fällen, in denen die Träger der Sozialhilfe Leistungen der Hilfe zur Pflege an Nichtversicherte erbringen, noch in den Fällen, in denen ergänzende Leistungen an versicherte Pflegebedürftige der gesetzlichen Pflegeversicherung erbracht werden. "

"Mit der Änderung des § 76a SGB XII wird daher den Trägern der Sozialhilfe ab dem 1.1.2020 bei nach dem Recht des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein eigenes gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass entsprechend dem neuen gesetzlichen Prüfrecht für Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII eingeräumt (§ 78 SGB XII). Soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung seine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, hat der Träger ein eigenes Initiativrecht zur Prüfung. Zu den Verpflichtungen zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem SGB XI. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen ist das Prüfrecht der Träger der Sozialhilfe eingeschränkt; eine eigene Prüfung darf nur veranlasst werden, soweit nicht bereits die Landesverbände der Pflegekassen ihrerseits eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 SGB XI oder eine Anlassprüfung nach § 114 SGB XI veranlasst haben. Darüber hinaus hat der Träger der Sozialhilfe auch in diesen Fällen mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder den von den Landesverbänden der Pflegekasse bestellten Sachverständigen zusammenzuarbeiten."

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