0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift tritt als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Sie wurde durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst und enthält nunmehr Regelungen über die rechtlichen Möglichkeiten des Trägers der Sozialhilfe zur Kürzung der vereinbarten Vergütung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In Ergänzung zu dem neuen gesetzlichen Prüfungsrecht bestimmt § 79 nunmehr, das im Falle der teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers die vereinbarte Vergütung entsprechend zu kürzen ist. Diese gegenüber dem außerordentlichen Kündigungsrecht vorgeschaltete Möglichkeit der Vergütungsminderung durch den Träger der Sozialhilfe gibt diesem ein Sanktionsmittel insbesondere in Fällen, in denen aufgrund der Qualität der Pflichtverletzung eine (außerordentliche) Kündigung nicht in Betracht kommt (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9522 S. 343). Sie dient nicht zuletzt auch den Interessen der Leistungsberechtigten, indem die Leistungserbringer zur Vermeidung der Vergütungskürzung zur Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen angehalten werden (BT-Drs., a. a. O.).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung gemäß Abs. 1 Satz 1 entsprechend zu kürzen.

Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist nach Abs. 1 Satz 2 zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Abs. 2 und 3 entsprechend.

 

Rz. 4

Nähere Vorgaben, nach welchen Kriterien die Vergütung zu kürzen ist, enthält die Vorschrift nicht. Im Falle der Nichterfüllung der Personalvorgaben werde – so die Gesetzesbegründung in BT-Drs., a. a. O. – der Kürzungsbetrag jedoch nach der Höhe der eingesparten Personalkosten zu bemessen sein.

Auch für das Schiedsstellenverfahren werden keine konkreten Vorgaben gemacht, nach welchen Kriterien die Höhe des Kürzungsbetrags festzulegen ist.

 

Rz. 5

Der Kürzungsbetrag ist gemäß Abs. 2 an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

 

Rz. 6

Abs. 3 stellt klar, dass der Kürzungsbetrag nicht refinanzierbar ist und die Kürzung der Vergütung gemäß § 79 auch keine unvorhergesehene Änderung der Annahmen i. S. v. § 77a Abs. 3 ist, die einen Anspruch auf Nachverhandlung begründen könnte (BT-Drs., a. a. O.).

3 Literatur

 

Rz. 7

Vgl. die Angaben zu § 75.

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