Rz. 5

Wer Erbe geworden ist, wird nach Zivilrecht, einschließlich des internationalen Privatrechts, festgestellt. Eine etwaige Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I ist dabei irrelevant, da diese nur Leistungen i. S. d. § 11 SGB I erfasst (Mrozynski, SGB I, 3. Aufl. 2003, § 56 Rz. 2). Ist deutsches Zivilrecht anwendbar, sind der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft (§ 1968 BGB) bzw. nachrangig zu diesen die Unterhaltspflichtigen (§ 1615 Abs. 2, § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB; § 1615m BGB) zu standesgemäßer Bestattung des Verstorbenen verpflichtet. Bei einer Mehrheit von Erben ist Verpflichteter jeder (Mit-)Erbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil v. 13.3.2003, 5 C 2/02, FEVS 54 S. 490). Bei streitigem oder komplexem Sachverhalt (bei Auslandsberührung, bei ungeklärten Verwandtschaftsverhältnissen, Streit über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen etc.) sollte der Träger der Sozialhilfe die Vorlage eines Erbscheins verlangen, weil dann zu seinen Gunsten die Vermutungswirkung des § 2366 BGB auch bezüglich des Anspruchs aus § 74 eingreift. Ansonsten leistet der Träger der Sozialhilfe auf eigenes Risiko an einen – vermeintlichen – Erben und kann unter Umständen vom wahren Erben nochmals in Anspruch genommen werden. Die Erteilung des Erbscheins ist zu Zwecken des Sozialrechts kostenfrei, § 107a Abs. 2 Kostenordnung. Ein ausländischer Erbschein kann gemäß § 16a FGG im Anerkennungsverfahren überprüft werden.

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