Rz. 2

Mit der Vorschrift wurden zuvor nur vereinzelt bestehende Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge zusammengefasst und für den Bereich des SGB vereinheitlicht.

Sie regelt die Sonderrechtsnachfolge für fällige Ansprüche auf Sozialleistungen i. S. v. § 11, die auf laufende Geldleistungen des verstorbenen Berechtigten gerichtet sind, und bestimmt den Personenkreis der Sonderrechtsnachfolger und deren Rangfolge. Damit werden die erbrechtlichen Regelungen des BGB über die Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen (§§ 1922 ff. BGB) ausgeschlossen und kommen nur noch nachrangig (vgl. Komm. zu § 58) zur Anwendung.

 

Rz. 3

Der Zweck der Regelung über die Sonderrechtsnachfolge liegt darin, dass auch die im gemeinsamen Haushalt Lebenden in der Lebensführung beeinträchtigt sind, wenn laufende fällige Geldleistungen bei dem Tod des Berechtigten noch nicht erbracht waren (BT-Drs. 7/868 S. 33). Im Regelfall wird es sich bei laufenden Geldleistungen um Einnahmen handeln, die unmittelbar oder als Lohnersatzleistung dem Lebensunterhalt dienten, also auch dem Familienunterhalt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge