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Die Rentenversicherungsträger sind bereits nach § 109a Abs. 1 Satz 5 SGB VI allgemein verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten, um die Ziele der Grundsicherung zu verwirklichen. § 46 enthält hierzu eine Reihe von Detailregelungen und weist den Rentenversicherungsträgern bestimmte Informations-, Mitteilungs- und Weiterleitungspflichten zu. Darüber hinaus erstreckt die Vorschrift die allgemeine Beratungspflicht, die nach § 14 Satz 2 SGB I in erster Linie den Sozialhilfeträger trifft, auch auf die Rentenversicherungsträger.

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