0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2003 eingefügt worden. Eine vergleichbare Vorgängernorm hat bis dahin nicht existiert. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde § 109a mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst. Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) nahm mit Wirkung zum 1.10.2005 redaktionelle Anpassungen vor. Eine weitere Anpassung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008. Eine redaktionelle Änderung erfolgte in Abs. 2 durch das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) mit Wirkung zum 1.1.2009. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) hat mit Wirkung zum 1.1.2011 Abs. 2 geändert und Abs. 3 bis 5 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung, die in Abs. 1 die Aufklärungs- und Beratungspflichten gemäß §§ 13, 14 SGB I erweitert, verpflichtet die Träger der Rentenversicherung zu bestimmten Serviceleistungen in Angelegenheiten der Sozialhilfe und verfolgt dabei den Zweck, dass der Betroffene über bestimmte sozialrechtliche Zusammenhänge informiert wird. Sie bewirkt einmal, dass den beiden in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreisen die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen im Rahmen einer sog. Grundsicherung erleichtert wird. Zum 1.1.2005 wurde das Grundsicherungsgesetz aufgehoben und die Regelung der Grundsicherung verfahrensrechtlich und inhaltlich geringfügig modifiziert in das SGB XII (§§ 41 ff.) eingegliedert. An den Zielen, verschämte Altersarmut zu verhindern oder wenigstens zu mindern, hat sich dadurch nichts geändert. Daneben soll auch die Arbeit der Sozialhilfeträger vereinfacht werden, indem der Rentenversicherungsträger, der über die entsprechende Sachkunde verfügt, verpflichtet wird, bei Personen ohne Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festzustellen, ob einerseits eine volle Erwerbsminderung besteht und es unwahrscheinlich ist, dass diese behoben werden kann. Dabei ist die Arbeitsmarktlage außer Acht zu lassen.

2 Rechtspraxis

2.1 Information und Beratung

 

Rz. 3

Gemäß Abs. 1 haben die Träger der Rentenversicherung Personen, die die stufenweise angehobene Regelaltersgrenze (§§ 35, 235) erreicht haben, sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unbeschadet einer Rentenberechtigung – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, über die Leistungen der Sozialhilfe zu informieren und zu beraten. Die Beratung unterscheidet sich von der Information dadurch, dass sie einzelfall- und personenbezogen ausgestaltet ist. Soweit die Personen rentenberechtigt sind, hat die Information und Beratung von Amts wegen zu erfolgen. Fehlt es an einer Rentenberechtigung, erfolgt die Beratung auf Anfrage. Der Informationspflicht wird i. d. R. durch die Übersendung von Informationsmaterial entsprochen. Soweit jedoch eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes liegt, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, ein Antragsformular für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach §§ 41ff. SGB XII beizufügen. Da das Anknüpfen an den aktuellen Rentenwert eine Vereinfachung für das gesamte Bundesgebiet erreichen soll, ist auch schon vor dem 1.7.2024 (Wegfall des aktuellen Rentenwertes-Ost) in allen Bundesländern vom aktuellen Rentenwert nach § 68 auszugehen. Beratungspflichten können sich sowohl aus einem Verlangen der genannten Personen als auch daraus ergeben, dass im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Beratungsbedarf vorliegen. Die Beratung kann auch im Rahmen besonderer Angebote für bestimmte Personengruppen durchgeführt werden. So dürften z. B. besondere Beratungstage in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung in besonderem Maße geeignet sein, Ängste und Hemmschwellen gegenüber einer Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe abzubauen und damit die Fälle verschämter Armut zu verringern. Im Rahmen der Information und der Beratung, die allgemeinverständlich zu erfolgen hat, ist darauf hinzuweisen, dass bei dem genannten Personenkreis ein Rückgriff der Träger der Sozialhilfe auf bestimmte Verwandte (z. B. unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern) nicht erfolgt und dass Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe von den Trägern der Rentenversicherung entgegengenommen und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet werden.

 

Rz. 4

Die Informations- und Beratungspflicht besteht dann nicht, wenn bei einem Rentenbezieher wegen der Höhe der gezahlten Rente klar zu...

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