Rz. 23

Der durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) mit Wirkung zum 1.1.2013 eingeführte Abs. 2 betrifft den Fall, dass in einem Land von der Festsetzung von Regelsätzen nach § 29 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 Gebrauch gemacht wird. In diesem Fall gelten die erhöhten Regelsätze wegen § 42 Nr. 1 nach Inkrafttreten des Gesetzes nur für Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel SGB XII. Sieht ein Land auf landesrechtlicher Grundlage einen finanziellen Ausgleich in Form einer aufstockenden Leistung für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Höhe des Differenzbetrags zwischen bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen und dem erhöhten Regelsatz vor, dann besteht die Befürchtung, dass diese landesrechtliche Leistung bedarfsmindernd auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII angerechnet werden könnte. Die mit der aufstockenden landesrechtlichen Leistung angestrebte Gleichstellung von Leistungsberechtigten nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII hinsichtlich der Höhe der ihnen für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts monatlich zur Verfügung stehenden Mittel könnte dann nicht erreicht werden. Durch den neu einzufügenden Abs. 2 wird deshalb bestimmt, dass die aufstockende landesrechtliche Leistung nicht als Einkommen nach § 82 zu berücksichtigen ist. (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 17/11382 S. 13 v. 7.11.2012).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge