Rz. 3

Voraussetzung für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist zunächst, dass der Antragsteller leistungsberechtigt i. S. v. § 19 Abs. 2 i. V. m. § 41 ist (vgl. die Komm. dort). Nach dem in Abs. 1 enthaltenen Grundsatz richtet sich die Anerkennung von Bedarfen sodann grundsätzlich nach den entsprechenden Vorschriften im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (§§ 35, 35a und 36) sowie nach § 42 Nr. 4b (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), soweit sich aus den Abs. 2 bis 7 keine Abweichungen und Ergänzungen in Form von Regelungen für besondere Wohnsituationen ergeben.

 

Rz. 4

Abs. 2 enthält eine Definition von Wohnung und anderen Wohnformen, auf der die speziellen Regelungen für die Anerkennung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf in den Abs. 3 bis 7 aufbauen (BT-Drs. 18/9984 und BT-Drs. 18/9522).

Die Definition einer Wohnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist in Abs. 2 Satz 2 enthalten und übernimmt die in unterschiedlichen Rechtsbereichen übliche Abgrenzung, wonach eine Wohnung eine abgeschlossene räumliche Einheit darstellt, die zumindest die wesentlichen für eine eigenständige Haushalts- und damit auch Lebensführung bestimmten und geeigneten Ausstattungen, Vorrichtungen und Einrichtungen beinhaltet. Eine Wohnung im Sinne der Vorschrift stellt auch eine selbstgenutzte Wohnimmobilie (Eigenheim) dar. Die für Wohnungen als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in besonderen Konstellationen von Mehrpersonenhaushalten enthalten die Abs. 3 und 4.

 

Rz. 4a

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Satz 1 Nr. 2 geändert worden. Nunmehr ist dort der persönliche Wohnraum mit zusätzlichen Räumlichkeiten als besondere Wohnform enthalten. Wie sich die zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Einzelnen ergeben, regeln die neu eingefügten Abs. 5 und 6.

In Abs. 2 Satz 3 werden persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung i. S. v. Satz 1 Nr. 2 definiert (hierzu und zu Nachfolgendem BT-Drs. 18/9522). Im Unterschied zu Wohnungen handelt es sich dabei um Räumlichkeiten, die keine abgeschlossene Wohnung darstellen, weil neben dem persönlichen Wohnraum auch zusätzliche Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die von weiteren Personen gemeinsam genutzt werden, die nicht gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person in einem persönlichen Wohnraum leben. Die zusätzlichen Räumlichkeiten zur gemeinsamen Nutzung sind keine persönlichen Wohnräume anderer Personen und stellen eine notwendige räumliche Ergänzung dar. Es handelt sich dabei nicht oder nicht ausschließlich um Funktionsräume wie Küche oder Bad, weil persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zusammen nicht alle für eine Wohnung kennzeichnenden Funktionen bzw. Funktionsräume umfassen müssen. Stattdessen dienen die zusätzlichen Räumlichkeiten vorrangig anderen Zwecken. Dies sind vor allem die Freizeitgestaltung und die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten, weil die persönlichen Räumlichkeiten wegen ihrer Größe und Ausstattung hierfür nicht oder nur bedingt geeignet sind. Diese Wohnform unterscheidet sich von einer Wohngemeinschaft in einer Wohnung nach Nr. 1 und Satz 2 vor allem dadurch, dass sie kein baulicher Bestandteil von Wohngebäuden ist und deshalb die bauordnungsrechtlichen Vorschriften für Wohngebäude nicht gelten. Hinzu kommen folgende Unterscheidungsmerkmale:

  • es gibt keine einer Wohnung gleichwertige bauliche Abgrenzung zu anderen Wohnungen;
  • es müssen nicht alle für eine Wohnung zwingend erforderlichen Funktionen und Ausstattungen vorhanden sein;
  • es gibt keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Untermieter, da keine Untervermietung von einzelnen Zimmern erfolgt; stattdessen erfolgt die Überlassung stets für den persönlichen Wohnraum und einen Anteil sich aus der Zahl der vorgesehenen Bewohner ergebenden Kopfanteil an den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung, wodurch alle Bewohner einander gleichgestellt sind;
  • es gibt keinen konkludent zwischen den Bewohnern geschlossenen Gesellschaftsvertrag, der Rechte und Pflichten der Bewohner untereinander regelt, weil dies vom Überlasser der Räumlichkeiten übernommen wird;
  • für die sich aus Grundriss und damit aus Flächenanteil sowie Bedeutung für den Alltag ergebende Funktion der zusätzlichen Räumlichkeiten zur gemeinsamen Nutzung gibt es in einer Wohngemeinschaft keine Entsprechung.

Von den sonstigen Unterbringungen nach dem neu eingefügten Satz 1 Nr. 3 unterscheidet sich diese Wohnform insbesondere dadurch, dass die Überlassung längerfristig erfolgt, nicht auf eine behelfsmäßige Unterbringung abzielt und deshalb i. d. R. nicht einer übergangsweisen Unterbringung, vor allem nicht der akuten Verhinderung von Obdachlosigkeit dient.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorsc...

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