Rz. 11

Bis zur Einführung des SGB XII hatte die Auslegung der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 12 BSHG (vgl. Rz. 1) sehr unmittelbare Bedeutung, weil die Regelsätze noch in verhältnismäßig überschaubarem Rahmen pauschaliert bestimmte Bedarfe abdeckten. Über § 21 Abs. 1a BSHG bestand die Möglichkeit, von den Regelsätzen nicht erfasste einmalige Bedarfe quasi unmittelbar einzuklagen, woraus sich eine umfangreiche Rechtsprechung dazu entwickelte, welche Bedarfstatbestände zu dem Begriff des notwendigen Lebensunterhalts gehörten, jedoch nicht von den Regelsätzen erfasst wurden. Dies hat sich mit Einführung des SGB XII durch die erhebliche Einschränkung der Leistungen für einmalige Bedarfe in § 31 (früher § 21 BSHG) und der übergreifenden Pauschalierung sämtlicher darüber hinausgehender Bedarfe (vgl. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3; bis zum 31.12.2010 § 28) nachhaltig geändert.

 

Rz. 12

Insofern hat sich die Bedeutung des früheren § 27 bzw. des jetzigen § 27a Abs. 1 mehr auf die Funktion verlagert, als Maßstab zur Überprüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Regelsätze zu dienen. Dennoch bleibt seine Bedeutung weiterhin insoweit wesentlich, als von der konkreten Bestimmung, was nun (aktuell) zum notwendigen Lebensbedarf gehört, bestimmte Folgefragen abhängen. So kann ein abweichender Bedarf nach Abs. 4 Satz 1 nur festgesetzt werden, wenn klar ist, was zum "normalen" notwendigen Bedarf gehört. Ein Ernährungsmehrbedarf nach § 30 Abs. 5 kann nur bestehen, wenn er über den "normalen" vom Regelsatz abgedeckten Bedarf hinausgeht. Auch für die Gewährung einmaliger Bedarfe (§ 31) und ergänzender Darlehen (§ 37) ist regelmäßig entscheidend, ob bzw. inwieweit der Bedarf bereits über Abs. 1 gedeckt ist (vgl. dazu auch Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 41. EL VI/2015, § 27a Rz. 18).

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