Rz. 18

Der Tatbestand der Körperpflege erfasst die Aufwendungen für die Körperreinigung als solche; also insbesondere Seife, Haut- und Körperpflegeartikel, Badewasser, Frisierartikel, Rasiermaterial (ggf. auch elektrischer Rasierapparat), Haarpflegemittel u.Ä. Ferner fällt unter die Körperpflege auch die Fußpflege bei älteren Menschen (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 18/9984 S. 49, 60, 68; vgl. auch BT-Drs. 17/3404 S. 63, 74, 80). Ausnahmsweise kann die Fußpflege jedoch eine medizinische Leistung i. S. d. Fünften Kapitels (Krankenhilfe) sein, und zwar insbesondere bei der Inanspruchnahme eines Podologen zur Behandlung des sog. diabetischen Fußes. Etwaige gesundheitsbedingte (Hygiene-)Mehrbedarfe können ggf. über Abs. 4 Satz 1 abzudecken sein (vgl. Rz. 61 ff.).

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