Rz. 5

Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmt, wie die Bedürftigkeit bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie minderjährigen unverheirateten Kindern zu ermitteln ist. Die betreffenden Personen bilden eine Einsatz- oder Bedarfsgemeinschaft. Die Terminologie (z. T. wird auch von Familiennotgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft gesprochen) ist nicht zwingend. Zur besseren Unterscheidung von der entsprechenden Konstellation im SGB II, wo ausdrücklich von einer Bedarfsgemeinschaft gesprochen wird (vgl. z. B. § 9 Abs. 2 SGB II), die aber konstruktive Unterschiede zum SGB XII aufweist (vgl. dazu Rz. 16), wird hier vorgeschlagen, für den Bereich des SGB XII den Begriff Einsatzgemeinschaft zu gebrauchen (instruktiv zur historischen Entwicklung der unterschiedlichen Begriffe Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 46. EL VI/2016, § 27 Rz. 16 bis 19). Dies entspricht auch – seit Anbeginn seiner Zuständigkeit für das Sozialhilferecht - dem Sprachgebrauch des BSG (vgl. z. B. Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 23/06, Rz. 21; Urteil v. 20.9.2012, B 8 SO 15/11 R, Rz. 25Urteil v. 24.2.2016, B 8 SO 13/14 R, Rz. 16; Urteil v. 6.2.2018, B 8 SO 2/17 R, Rz. 16).

 

Rz. 6

Der Gesetzgeber geht von den typisierenden Annahmen aus, dass zum einen die bezeichneten Personen "aus einem Topf" wirtschaften und die finanzielle Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitglieds daher durch die gemeinsamen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zutreffend beschrieben wird und dass zum anderen zwischen den Mitgliedern der Einsatzgemeinschaft eine so enge Beziehung besteht, dass sie in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen.

 

Rz. 7

Dass bei den in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Personen vielfach auch eine gesteigerte bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht besteht, darf nicht zu der Annahme verleiten, die Regeln über die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit orientierten sich am Familienrecht. Vielmehr stellen die Vorschriften eine rein öffentlich-rechtliche Regelung dar (vgl. auch Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 27 Rz. 6). Andererseits bleiben die Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten ungeachtet seines Anspruchs auf Sozialhilfe bestehen. Sie gehen ggf. nach § 94 auf den Sozialhilfeträger über (vgl. die dortige Komm.).

 

Rz. 8

Dabei geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass die jeweiligen Personen ggf. zu berücksichtigendes Einkommen und/oder Vermögen innerhalb der Einsatzgemeinschaft auch tatsächlich weiterleiten. Kann plausibel gemacht werden, dass dies nicht geschieht, sind dennoch Leistungen zu erbringen, weil bereite Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts fehlen (sog. Tatsächlichkeitsprinzip, vgl. dazu auch Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 27 Rz. 7 f. m. w. N., und Coseriu, in: juris-PK SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 27 Rz. 30).

 

Rz. 9

Das Gesetz nennt drei Typen von Einsatzgemeinschaften:

  • nicht getrennt lebende Ehegatten,
  • nicht getrennt lebende Lebenspartner,
  • minderjährige unverheiratete Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können, mit ihren Eltern bzw. einem Elternteil.
 

Rz. 10

Der Begriff der Ehegatten richtet sich nach bürgerlichem Recht. Erforderlich ist eine wirksam geschlossene, nicht geschiedene, aufgehobene oder für nichtig erklärte Ehe. Durch § 20 werden die Wirkungen für nicht getrennt lebende Ehegatten auf die nicht getrennt lebenden Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft übertragen (vgl. die dortige Komm.).

 

Rz. 11

Erforderlich ist weiter, dass die Ehegatten/Lebenspartner nicht getrennt leben. Hierfür ist nicht der bürgerlich-rechtliche Begriff des § 1567 BGB maßgebend. Vielmehr kann von einem Getrenntleben im Sinne von Satz 2 nur dann gesprochen werden, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht nur vorübergehend vollständig aufgehoben worden ist (vgl. ausführlich Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 46. EL VI/2016, § 27 Rz. 21 – 23 m. w. N.; Schoch, in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 27 Rz. 23 unter Aufgabe der a. A. in der 9. Aufl. 2012, § 27 Rz. 21 f.; Wenzel, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 19 Rz. 12.). Der Trennungswille muss dabei nach außen erkennbar, d. h. auch für den Sozialhilfeträger anhand objektiver Kriterien nachvollziehbar hervortreten. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles (vgl. Bay. LSG, Beschluss v. 11.10.2018, L 18 SO 180/18 B ER, Rz. 36 f.; LSG Hessen, Urteil v. 25.11.2011, L 7 SO 194/09, Rz. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.6.2007, L 20 B 37/07 SO ER, Rz. 25; zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und b SGB II: BSG, Urteil v. 16.4.2013, B 14 AS 71/12 R, Rz. 17 f.).

 

Rz. 12

Einzelfälle: Nur getrenntes Schlafen und Essen reicht nicht aus, solange die Eheleute noch in einer Wohnung leben (zu § 11 BSHG: OVG Lüneburg, Beschluss v. 4.11.1987, 4 B 352/87). Bei Unterbringung eines Ehegatten in einem Pflegeheim liegt kein Getrenntleben vor, solange noch gemeinsam gewirtschaftet wird (vgl. LSG Berlin-Bran...

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