Rz. 2

Die aus dem BSHG vollständig übernommene Regelung hat immer schon die grundlegende Aufgabe der Sozialhilfe beschrieben und wiederholt, dass dazu beizutragen ist, dass die betroffenen Menschen befähigt werden, i. S. d. § 1 unabhängig von Sozialhilfe zu leben (vgl. Armborst, in: Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 12. Aufl. 2020, § 15 Rz. 2).

Ziel dieser Regelung – aber auch des gesamten SGB XII – ist es, Hilfe auf der einen Seite so früh wie möglich anzubieten und auf der andere Seite so lange "nachgehend" zu helfen, dass ein zwischenzeitlich eingetretener Erfolg längstmöglich und auch nachhaltig gesichert wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes "Hilfe zur Selbsthilfe" und der Bedeutung der Prävention zu sehen. Insoweit stellt die Vorschrift eine erhebliche Durchbrechung des das Sozialhilferecht prägenden Grundsatzes der Behebung von gegenwärtigen Notlagen dar (vgl. Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII – Sozialhilfe, Kommentar, 7. Aufl. 2020, § 15 Rz. 1, Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 12/18, SGB XII, § 15 Rz. 1).

Es handelt sich bei der Vorschrift nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern sie steht rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen, in § 8 genannten Hilfe- bzw. Leistungsart (vgl. BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R). Im Gesetz nicht vorgesehene, sozialhilferechtlich irrelevante Bedarfe können somit nicht gedeckt werden. Der Umstand, dass § 15 keine neue Leistungsart einführt, darf allerdings nicht zu dem Fehlschluss führen, die Vorschrift hätte für die Sozialhilfeträger lediglich einen unverbindlichen, programmatischen Charakter im Sinne einer Handlungsempfehlung (Bieback, a. a. O., § 15 Rz. 3). § 15 erweitert vielmehr die Tatbestände der existierenden Leistungsarten in zeitlicher Hinsicht nach vorn bzw. nach hinten (vgl. Waldhorst-Kahnau, in: jurisPK-SGB XII, § 15 Rz. 9, 13).

Die Regelung ist in engem Zusammenhang mit der das Einsetzen der Sozialhilfe ab Kenntnis regelnden Vorschrift des § 18 Abs. 1 zu sehen (Armborst, a. a. O., § 15 Rz. 1).

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