Rz. 3

Anspruch auf den Sofortzuschlag haben gemäß Abs. 1 Satz 1 Minderjährige, sofern sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) nach den Regelbedarfsstufen 4, 5 oder 6 (Anlage zu § 28) haben. Dies sind vor allem Kinder, deren Eltern oder Elternteil Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen. Beziehen die Eltern hingegen Leistungen nach dem SGB II, dann erhalten die Minderjährigen Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach Maßgabe von § 72 SGB II. Dies gilt auch, wenn erwerbsfähige Jugendliche, die bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen haben, ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II erhalten (BT-Drs.20/1411 S. 18). Grundsätzlich müssen die Minderjährigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40 SGB XII) haben. Voraussetzung ist also, dass ihre Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Gemäß Abs. 1 Satz 2 haben Minderjährige auch dann Anspruch auf den Sofortzuschlag, wenn sie Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe (§ 34) haben (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Kindergeld wird nicht angerechnet (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Unklar ist, ob der Anspruch auf den Sofortzuschlag auch dann besteht, wenn der Minderjährige Anspruch auf darlehensweise Hilfegewährung hat. Dafür spricht, dass es sich auch dabei um Hilfe zum Lebensunterhalt handelt (vgl. Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 145 Rz. 13).

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