Rz. 4

Zur Vermeidung einer Doppelzahlung sollen Leistungsberechtigte keine Einmalzahlung erhalten, bei denen im Mai 2021 bzw. Juli 2022 Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird und somit unterstellt werden kann, dass sie bereits den Kinderbonus erhalten. Dies soll für diejenigen Personen gelten, denen das für ihre Person als kindergeldberechtigtes Kind entsprechend gewährte Kindergeld unmittelbar ausgezahlt wird oder sie dieses im Wege der Weiterleitung erhalten. Andernfalls erhielten die Personen sowohl den Kinderbonus als auch die Einmalzahlung. Die Präzisierung der Regelung durch die Ausschussempfehlung berücksichtigt, dass in besonderen Fallkonstellationen Eltern die Einmalzahlung erhalten, bei denen das Kindergeld lediglich aufgrund des die Bedarfe des Kindes übersteigenden Einkommens auch bei den Eltern anteilig als Einkommen berücksichtigt wird (BT-Drs. 19/26967 S. 17).

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