0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 12 Nr. 7 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift zusammen mit den §§ 141 bis 145 mit Wirkung zum 1.1.2018 als 18. Kapitel des SGB XII (Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019) eingefügt. Gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG ist die Vorschrift am 1.1.2020 außer Kraft getreten. Sie war im Wesentlichen gleichlautend mit dem ab 1.1.2020 geltenden § 118 SGB IX.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ist gemäß Art. 17 Nr. 2 des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1055) mit Wirkung zum 29.5.2020 mit neuem Inhalt in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 3c Buchst. a und b des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 in Abs. 1 die Frist v. Juli 2020 auf März 2021 verlängert und in Abs. 2 Satz 1 die Frist bis zum 31.12.2021 verlängert. Abs. 2 Satz 2 wurde eingefügt und die Frist in Abs. 2 Satz 3 bis zum 31.3.2021 verlängert.

 

Rz. 1b

Durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 335) wurde mit Wirkung zum 1.4.2021 in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "31. März 2021" durch die Wörter "zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt. In Abs. 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "zum 31. März 2021" durch die Wörter "zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2021," ersetzt. Abs. 3 wurde aufgehoben.

Durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ImpfPrG) v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162) wurde mit Wirkung zum 25.11.2021 die Überschrift ergänzt und die Vorschrift komplett neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Neufassung der Vorschrift durch das ImpfPrG beschränkt sich im Vergleich zur zuvor geltenden Fassung auf die Übergangsregelung für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten. Nicht mehr umfasst ist damit die Übergangsregelung zu Bedarfen für die Aufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tagesstätte besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 34 Abs. 6). Hierfür bleibt es damit im SGB XII, im BVG und auch im SGB II sowie im Asylbewerberleistungsgesetz beim Auslaufen mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24.11.2021. Die Weiterführung der Übergangsregelung für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, bei anderen Leistungsanbietern (mit den Werkstätten vergleichbaren Leistungen) sowie bei vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen (die i. d. R. unter dem "verlängerten Dach" der Werkstätten angesiedelt sind) begründet sich daraus, dass es sich bei den dort tätigen oder betreuten Menschen mit Behinderungen um einen vulnerablen Personenkreis handelt. Ein weiterer Unterschied zu Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege liegt darin, dass ein großer Anteil der von einer Schließung der Werkstätten betroffenen Menschen mit Behinderungen nicht in der Wohnung von Eltern oder Angehörigen bzw. in einer eigenen Wohnung lebt, sondern in der sog. besonderen Wohnform (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3). Die Menschen mit Behinderungen sind an Arbeitstagen in den Werkstätten, weshalb es in der besonderen Wohnform i. d. R. nur an Wochenenden eine Mittagsverpflegung gibt. Die als Bestandteil des Lebensunterhalts in der besonderen Wohnform umfasste Verpflegung beinhaltet dann kein Mittagessen an Arbeitstagen. Den deshalb bei zeitweiser Schließung einer Werkstatt erforderlichen finanziellen Ausgleich für eine Mittagsverpflegung auch an Arbeitstagen schafft die Weitergewährung des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 (BT-Drs. 20/188 S. 53 f.).

2 Rechtspraxis

2.1 Modifizierung von § 42b Abs. 2 durch Abs. 1

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 regelt die Weitergewährung des Mehrbedarfs für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten und übernimmt damit den Regelungsinhalt von Abs. 2 der zu...

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