Rz. 1

Durch Art. 12 Nr. 7 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift zusammen mit den §§ 141 bis 145 mit Wirkung zum 1.1.2018 als 18. Kapitel des SGB XII (Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019) eingefügt. Gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG ist die Vorschrift am 1.1.2020 außer Kraft getreten. Sie war im Wesentlichen gleichlautend mit dem ab 1.1.2020 geltenden § 118 SGB IX.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ist gemäß Art. 17 Nr. 2 des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1055) mit Wirkung zum 29.5.2020 mit neuem Inhalt in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 3c Buchst. a und b des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 in Abs. 1 die Frist v. Juli 2020 auf März 2021 verlängert und in Abs. 2 Satz 1 die Frist bis zum 31.12.2021 verlängert. Abs. 2 Satz 2 wurde eingefügt und die Frist in Abs. 2 Satz 3 bis zum 31.3.2021 verlängert.

 

Rz. 1b

Durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 335) wurde mit Wirkung zum 1.4.2021 in Abs. 1 Satz 1 die Angabe "31. März 2021" durch die Wörter "zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt. In Abs. 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "zum 31. März 2021" durch die Wörter "zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2021," ersetzt. Abs. 3 wurde aufgehoben.

Durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ImpfPrG) v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162) wurde mit Wirkung zum 25.11.2021 die Überschrift ergänzt und die Vorschrift komplett neu gefasst.

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