Rz. 2

Die Vorschrift übernimmt die Übergangsregelungen des SGB II für das 3. und 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie stellt sicher, dass in beiden Existenzsicherungssystemen der Sozialhilfe ein dem SGB II vergleichbarer Schutz besteht. Die Regelungen erleichtern eine schnelle Hilfestellung für Personen, die ein der Altersgrenze entsprechendes Lebensalter bereits erreicht bzw. überschritten haben oder zeitlich befristet bzw. dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn bei ihnen Einkommen wegfällt. Dies können Erwerbseinkommen aus Minijobs, Einkünfte aus künstlerischer oder sonstiger Tätigkeit oder andere Einnahmequellen sein. Dadurch kann ein existenzsichernder Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII vorübergehend notwendig werden. Von besonderer Relevanz sind die vergleichbaren Regelungen für ältere Solo-Selbständige, die auch über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind und für Personen in gemischten Bedarfsgemeinschaften. Dies bezieht sich auf die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt und auf die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung während der Krisenzeit, indem diese als angemessen anerkannt werden. Dadurch sollen die Gemeinsamkeiten mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit zwischen den existenzsichernden Systemen aufrechterhalten werden (BT-Drs. 19/18107 S. 27).

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