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Die Vorschrift regelt – ebenso wie der für den vorangehenden Zeitraum geltende § 136 – pauschal anteilig die Erstattung des Barbetrages nach § 27b Abs. 2, für Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII in einer stationären Einrichtung erhalten. Sie berücksichtigt dabei die zum 1.1.2020 eingetretenen Änderungen von § 27b Abs. 2 sowie die im BTHG ab 1.1.2020 vorgesehene Trennung der Leistung nach Teil 2 des SGB IX einerseits und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel des SGB XII andererseits. An Leistungsempfänger, die Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird künftig der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 nicht mehr gezahlt. Sie erfüllen die Voraussetzungen deshalb nicht mehr, weil ab 2020 die Einrichtungen, in denen sie leben, nicht mehr als stationäre Einrichtungen bezeichnet werden. Stattdessen wird dieser Bereich in der extrem umständlichen Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung, der aber keine eigenständige Wohnung darstellt, bezeichnet. Über den Barbetrag für Empfänger von Eingliederungshilfe wird ab 2020 nach Maßgabe von § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX die Gesamtplankonferenz, der u. a. die Träger der Eingliederungshilfe und auch der Leistungsempfänger angehören, eine Entscheidung treffen.

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