Rz. 4

Nach Abs. 1 erstattet der Bund für jeden Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in den Jahren 2017 bis 2019, dem ein Barbetrag gezahlt wird, weil er in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII enthält, monatlich einen Anteil von 14 % der Regelbedarfsstufe 1. Die für die Berechnung der vom Bund zu zahlenden Erstattung zugrunde zu legende Anzahl der Leistungsberechtigten regelt Abs. 2. Danach haben die Länder für die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 benannten 4 Meldezeiträume dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anzahl der Leistungsberechtigen nach Abs. 1 für jeden ausführenden Träger, der in einem Monat mindestens für 15 Tage einen Barbetrag erhalten hat, mitzuteilen. Die Meldezeiträume umfassen in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 12 Monate – das 2. Halbjahr (Januar bis Juni) des jeweiligen Vorjahres und das 1. Halbjahr (Juli bis Dezember) des jeweils laufenden Jahres. Im Jahr 2017 umfasst der Meldezeitraum das 1. Halbjahr und damit 6 Monate, weil das 2. Halbjahr bereits in den Meldezeitraum für das Jahr 2018 eingeht. Weil das 2. Halbjahr 2019 im Meldezeitraum 2019 noch nicht erfasst ist (dieser endet mit Juni 2019), bildet das 2. Halbjahr 2019 einen zusätzlichen Meldezeitraum, weshalb sich für 3 Kalenderjahre insgesamt 4 Meldezeiträume ergeben (BT-Drs. 18/10523 S. 73).

 

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