Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die in § 46a enthaltenen Regelungen und sieht die Erstattung des Barbetrages nach § 27b durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 vor für Leistungsempfänger nach dem 4. Kapitel (§§ 41 bis 46b), die zugleich nach dem 6. Kapitel (§§ 53 bis 66a) Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erhalten. Bisher mussten Länder und Kommunen diese Kosten alleine tragen.

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