Rz. 18

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller die gesamten 3 Jahre im Bereich des öffentlichen Trägers tätig war, an den er den Antrag auf Anerkennung richtet (a. A. Kern, a. a. O., § 75 Rz. 14); er braucht lediglich irgendwo in Deutschland auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen zu sein. Demnach hat beispielsweise derjenige Träger einen Anspruch auf Anerkennung gegenüber dem Landesjugendamt, der 2 Jahre nur im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätig war, im 3. Jahr sein Tätigkeitsfeld auf den Zuständigkeitsbereich des Landesjugendamtes ausweitet und nach Ablauf dieses Jahres bei diesem die Anerkennung beantragt. Gleiches würde gelten, wenn der Antragsteller sein Betätigungsfeld vollständig in einen anderen Kreis oder eine andere kreisfreie Stadt und damit in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes verlegen würde. Der Zweck des § 75 Abs. 2 macht es nicht erforderlich, eine 3-jährige Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Behörde zu verlangen, an die der Antrag gerichtet wird. Der Nachweis einer 3-jährigen Tätigkeit gewährleistet, dass der freie Träger die Rechte, die aus der Anerkennung folgen, nur dann ausüben soll, wenn er ausreichend praktische Erfahrung und Nachhaltigkeit nachweisen kann. Dies ist aber auch gegeben, wenn der Antragsteller außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde tätig war, die über den Antrag entscheidet. Sie kann sich, wenn sie es für erforderlich hält, bei den Jugendämtern erkundigen, in deren Bereich der Antragsteller tätig war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge