Rz. 7

§ 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 regelt abschließend, welche Voraussetzungen das Jugendamt oder Landesjugendamt zu prüfen hat, bevor es nach seinem Ermessen entscheidet, ob der Antragsteller als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt wird. Soweit die Voraussetzungen unbestimmt formuliert sind, wie dies etwa für die Frage gilt, ob der Antragsteller erwarten lässt, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erbringen zu können (§ 75 Abs. 1 Nr. 3), handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Auslegung solcher Begriffe steht nicht im Ermessen der Anerkennungsbehörde und räumt ihr auch keinen Beurteilungsspielraum ein; sie kann von den Verwaltungsgerichten inhaltlich vollständig überprüft werden (Münder u. a., FK-SGB VIII, § 75 Rz. 15).

2.1.2.1 Tätigkeit auf dem Gebiet der freien Jugendhilfe

 

Rz. 8

Nr. 1 setzt voraus, dass der Träger der freien Jugendhilfe auf dem Gebiet der Jugendhilfe i. S. d. § 1 tätig ist. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 soll die Jugendhilfe zur Verwirklichung des Rechts junger Menschen auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen,
  • Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
 

Rz. 9

Der Träger muss selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen. Nicht ausreichend ist es, wenn ein Träger sich nur darauf beschränkt, bestimmte jugendpolitische Forderungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit zu vertreten (Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 75 Rz. 42). Ein Träger, der außerhalb der Jugendhilfe liegende Ziele verfolgt, kann nicht anerkannt werden, selbst wenn er mit seinen Angeboten zum Teil auch junge Menschen anspricht. Hierunter fallen auch Vereinigungen, die überwiegend der Lehre und Verbreitung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen (Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach§ 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden – AGObLJB 2016 Nr. 2.1.5). Gleiches gilt für Vereinigungen, die rein kommerzielle Zwecke verfolgen, Träger der Erwachsenenbildung, die nicht auch Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, Vereinigungen, die allgemeine Aufklärung und Information betreiben, Schüler- und Studentenverbände, Jugendpresseverbände und Jugendorganisationen politischer Parteien (Trésoret, a. a. O., Rz. 45).

 

Rz. 10

Unter diese Ziele muss sich jedenfalls ein Teil der Tätigkeit des Antragstellers subsumieren lassen. Dabei kann zur Hilfestellung auf die in § 2 aufgelisteten Aufgaben der Jugendhilfe zurückgegriffen werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Jugendhilfe nach § 3 Abs. 1 offen ist für neue Inhalte, Methoden und Arbeitsformen. Nicht anerkennungsfähig sind jedoch Gruppierungen, die sich auf den Bildungsraum der Schule oder Hochschule konzentrieren, wie z. B. Studentenvereinigungen und Schülerverbände sowie Jugendorganisationen politischer Parteien (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil v. 17.3.1988, 14 A 55/88).

 

Rz. 11

Bei Jugendverbänden und Jugendgruppen müssen darüber hinaus auch die Anforderungen nach § 12 erfüllt sein, d. h. ihre Betätigungen müssen eigenverantwortlich (§ 12 Abs. 1) und selbständig (§ 12 Abs. 2 Satz 1) erfolgen. In der Regel kann dies bejaht werden, wenn nach einem Organisationsstatut alle Mitglieder entsprechend ihrem Alter an der innerverbandlichen Willensbildung beteiligt sind. Problematisch kann dies werden, wenn der Jugendverband bzw. die Jugendgruppe in eine Organisation Erwachsener eingegliedert ist. In einem solchen Fall muss die Eigenständigkeit der Jugendorganisation, etwa durch eine eigene Jugendsatzung und selbstgewählte Organe, gewährleistet sein. Von Bedeutung ist auch, ob eine eigenverantwortliche Verfügung über die der Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Mittel garantiert ist.

2.1.2.2 Gemeinnützige Zielsetzung

 

Rz. 12

Nach Nr. 2 muss der Antragsteller gemeinnützige Ziele verfolgen. Damit soll nicht die Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne gemeint sein (siehe BT-Drs. 11/6748 S. 82; so auch VG Köln, Urteil v. 27.6.2013, 26 K 34/12 Rz. 144 ff.). Dies stellt die Jugendämter vor Probleme, da unklar ist, wodurch sich der steuerrechtliche von dem allgemeinen Begriff der Gemeinnützigkeit unterscheiden soll (zur Diskussion Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 75 Rz. 46-49; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 75 Rz. 9). Einigkeit dürfte darin bestehen, dass Trägern, die steuerrechtlich nach § 51 AO als gemeinnützig anerkannt sind, die gemeinnützige Zielverfolgung i. S. d. § 75 nicht abgesprochen wird (ebenso Trésoret, a. a. O., Rz. 50; Kern, in: Schellhorn/Fscher/Mann/Kern,...

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