Rz. 43

Die in Betracht kommenden Arten der Förderung sind im Gesetz nicht vorgegeben. Die Kommentarliteratur, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt wird, differenziert zunächst einmal die Projektförderung und die institutionelle Förderung (Wiesner, SGB VIII, § 74 Rz. 10; Trésore, in: Schlegel/Voelzke juris-PK SGB VIII, § 74 Rz. 153). Die Projektförderung muss, wie die Bezeichnung bereits erkennen lässt, auf ein bestimmtes abgrenzbares Projekt bezogen sein. Bei der institutionellen Förderung werden verschiedene Finanzierungsarten unterschieden: Bei der Anteilsfinanzierung wird die Höhe der Zuwendung nach einem festen Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben des Trägers der freien Jugendhilfe bemessen. Im Falle einer unerwarteten, vom freien Träger nicht zu verantwortenden Kostensteigerung kann dieses Finanzierungsmodell Nachschüsse vonseiten des öffentlichen Trägers erfordern, im Falle einer Unterschreitung des Kostenvoranschlags ist die Zuwendung vom freien Träger anteilig zurückzuzahlen (Wiesner, SGB VIII, § 74 Rz. 11; Trésore, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, § 74 Rz. 154). Eine Fehlbedarfsfinanzierung kommt nur dann in Betracht, wenn der freie Träger zuvor alle Finanzierungsmöglichkeiten, und zwar aus eigenen Mitteln oder aufgrund einer Förderung durch Dritte, ausgeschöpft hat. Der freie Träger muss infolge dessen bei der Antragstellung seine wirtschaftlichen Verhältnisse detailliert offenlegen. Bei der Festbetragsfinanzierung erhält der freie Träger einen festen Betrag als Zuschuss. Die für die jeweilige Maßnahme anfallenden Kosten bilden die Höchstgrenze der Zuschussgewährung (BVerwG, Urteil v. 17.7.2009, 5 C 25/08).

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