Rz. 11

Der Inhalt der Verpflichtung hat zweierlei Gestalt:

  • Er ist zum einen darauf gerichtet, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anzuregen; insoweit besteht eine voraussetzungsfreie Verpflichtung (vgl. Rz. 12 ff.).
  • Soweit es darüber hinaus um eine Förderung geht, knüpft der Gesetzgeber den Anspruch indessen an eine Reihe von Voraussetzungen (vgl. Rz. 15 ff.). Sind diese nicht erfüllt, führt dies allerdings nicht dazu, dass eine Förderung nicht möglich ist. Sie kann vielmehr auch darüber hinaus stattfinden, was namentlich bei der Förderung freier Jugendgruppen zum Tragen kommt, die typischerweise dem Voraussetzungskatalog des § 74 Abs. 1 Satz 1 nicht genügen.

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