Rz. 12

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 1 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen. Die Stoßrichtung liegt darin, die freiwillige Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. Was dabei unter freiwilliger Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 2. Diese erfolgt anders als der Förderanspruch des § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 2 nicht trägerbezogen und kann auch in der öffentlichen Jugendhilfe stattfinden.

 

Rz. 13

Die ebenso knapp wie allgemein formulierte Aktiv-Verpflichtung hat u. a. den Zweck, die Trägervielfalt gemäß § 3 Abs. 1 zu gewährleisten (vgl. Rz. 1). Das Anregen setzt dementsprechend die Eigeninitiative der Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Es handelt sich um eine objektivrechtliche Verpflichtung. Von Fällen begründeter Ausnahmen abgesehen, müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig werden. Ein Anspruch für einzelne Träger der freien Jugendhilfe wird hieraus nicht hergeleitet werden können, weil die Verpflichtung auf die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe schlechthin gerichtet ist. Wohl aber kann sie Auswirkungen auf die Ermessensausübung bei der Verbändeförderung und Jugendhilfeplanung haben.

 

Rz. 14

Inhaltlich beinhaltet das Anregen über ein rein kommunikatives Wirken hinaus (Zusprechen, Mutmachen und Auffordern, Jugendhilfe zu leisten) auch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und Anreize, die der Entwicklung freiwilliger Tätigkeit dienlich sind. Ein wichtiges mittelbares Instrument der Anregung dürfte die institutionelle Förderung der Einrichtungsträgerverbände sein, deren Betätigung im Wesentlichen zur Entwicklung der freien Jugendhilfe beiträgt. Bei Förderanträgen der Verbände ist dies ebenso zu berücksichtigen wie deren Mitwirkung in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78.

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