Rz. 10

Das Gesetz stellt die Förderung der freien Jugendhilfe nicht in das Belieben der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vorschrift ist als Sollens-Verpflichtung gestaltet. Sie begründet damit ein intendiertes Ermessen: Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung; nur in begründeten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden (vgl. Sieben, VBlBW 2011 S. 223, 227; Kunkel, ZKJ 2013 S. 228). Die Verpflichtung hat subjektivrechtliche Qualität (str., vgl. dazu Wabnitz, ZKJ 2010 S. 99). § 74 Abs. 1 und 2 gewährt also einen klagbaren Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (BVerwGE 134 S. 206; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18.12.2006, 12 S 2474/06; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.1.2007, 12 S 2472/06; vgl. ausführlich Wabnitz, RdJB 2013 S. 72, 76 ff.; a. A. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 17.5.2005, 12 ME 93/05).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge