Rz. 20

Der Träger der freien Jugendhilfe muss die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten (Nr. 2).

Voraussetzung dafür ist seine Bereitschaft und Fähigkeit, die Haushalts- und Rechnungsführung nachzuweisen; Abrechnungen und Verwendungsnachweise müssen vorgelegt werden (so auch Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 74a Rz. 7). Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gewähr bieten die allgemeine Zuverlässigkeit und Seriosität des Angebotes, wie sie sich in Trägerstruktur und Mitarbeitern widerspiegeln, ferner die Bedeutung der Mittel für das konkrete Jugendhilfekonzept.

Vorhandene Erfahrungen mit dem Träger bei früheren Förderungen spielen dabei eine gewichtige Rolle. Können dem freien Träger Unredlichkeiten nachgewiesen werden, die nach dem Gewicht der jeweiligen Einzelfälle und bei einer Gesamtwürdigung Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, fehlt es an der gebotenen Gewähr (vgl. auch Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 74 Rz. 7).

 

Rz. 21

Erfolgt die finanzielle Förderung über Zuwendungsbescheide, so wird in den Bescheiden i. d. R. vorgesehen, dass die Rechnungshöfe die zweckentsprechende Mittelverwendung kontrollieren können (v. Boetticher/Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 74 Rz. 12). Die Wirtschaftlichkeit hängt nicht von einem Kostenvergleich mit anderen Trägern ab. Nicht die kostengünstigste, sondern eine wirtschaftliche Mittelverwendung ist gefordert (vgl. dazu Bernzen, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 74 Rz. 8, der die Zielerreichung mit geringstmöglichem Aufwand fordert).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge