Rz. 3

Abs. 1 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 53 Abs. 2 (BT-Drs. 19/24445 S. 401) und normiert den Rechtsanspruch des Pflegers oder Vormunds als Einzelperson und auch eines Vormundschaftsvereins (i. V. m. Abs. 4 Satz 1) auf Beratung und Unterstützung in rechtlicher und in pädagogischer Hinsicht. Sie umfasst auch wirtschaftliche Fragen. Die Beratung und Unterstützung muss auch einzelfallbezogen sein, da sie dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechen soll. Die Beratung und Unterstützung umfasst nach dem Gesetzeswortlaut den erzieherischen Bedarf und damit nicht Angelegenheiten der Vermögenssorge. Eine unzureichende Beratung und Unterstützung kann im Einzelfall einen Amtshaftungsanspruch begründen. Dabei ist allerdings bedeutsam, dass der Beratungs- und Unterstützungsbedarf im Einzelfall deutlich und für das Jugendamt erkennbar wird.

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