Rz. 22

Die Inobhutnahme stellt aufgrund ihres Regelungsgehaltes nicht bloß einen Realakt, sondern einen Verwaltungsakt dar (BVerwG, Urteil v. 11.7.2013, 5 C 24/12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.1.2013, 12 E 1259/12). Sie erfüllt alle Merkmale des Verwaltungsaktbegriffes nach § 31 SGB X. Sie entfaltet Rechtswirkung nicht nur gegenüber dem direkt betroffenen Kind oder dem Jugendlichen, sondern auch für den Personensorgeberechtigten. Gleiches gilt für die Beendigung der Inobhutnahme (VG Freiburg, Beschluss v. 4.5.2015, 4 K 804/15). Hieraus folgt, dass allein das Jugendamt als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe zur Anordnung der Inobhutnahme und zu deren Beendigung berechtigt ist. Das Jugendamt kann gemäß § 76 Abs. 1 anerkannte freie Träger mit der Durchführung der mit der Inobhutnahme verbundenen Maßnahmen als Verwaltungshelfer beauftragen, bleibt aber in der Verantwortung als Träger im Rahmen der Eingriffsverwaltung. Eine Beleihung des freien Trägers erlaubt § 76 nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 3.3.2016, 7 A 10607/15 OVG, anhängig beim BVerwG, 5 C 7.16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge