Rz. 20

Nach Abs. 4 trifft das BMFSFJ eine Berichtspflicht über die Wirkung des Gesetzes einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen gegenüber dem Deutschen Bundestag und den Bundesrat (diese Regelung ist erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) eingefügt worden, vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 75).

 

Rz. 21

Das BMFSFJ hat die Wirkungen des Gesetzes daher auch hinsichtlich der Regelungsbereiche zu evaluieren, die nicht von Abs. 1 und Abs. 2 erfasst sind und über eine bloße Konkretisierung und Klarstellungen hinausgehen; eingeschlossen hiervon sind auch die finanziellen Auswirkungen dieser Regelung auf Länder und Kommunen (BT-Drs. 19/28870 S. 112).

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