Rz. 5

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) begleitet und untersucht die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen für die Einführung der Verfahrenslosen im Sinne des § 10b (ab 1.1.2024) und zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen für die konkrete Ausgestaltung des Bundesgesetzes nach § 10 Abs. 3 Satz 4 (ab 1.1.2028).

 

Rz. 6

Hierzu wird das BMFSFJ einen Dialogprozess durchführen müssen, um insbesondere Länder und Kommunen, Fachverbänden aus Wissenschaft und Forschung und aus den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe u. a. zusammenzubringen (BR-Drs. 5/21 S. 121 = BT-Drs. 19/26107 S. 119).

 

Rz. 7

Der Gesetzgeber sieht als technische Instrumente unter anderem die Einrichtung eines Internetportals vor. Das System ist als lernendes System angelegt und soll auch Raum für Nachsteuerungsmaßnahmen geben (BR-Drs. 5/21 S. 121 = BT-Drs. 19/26107 S. 119).

2.1.1.1 Verfahrenslotsen – Inkrafttreten von § 10b zum 1.1.2024 nach Nr. 1

 

Rz. 8

Sinn der Übergangsregelung in Nr. 1 ist es zu klären, ob die Einführung von Verfahrenslotsen beim Jugendamt im Jahr 2024 das Ziel der Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen im SGB VIII befördert (BR-Drs. 5/21 S. 121 = BT-Drs. 19/26107 S. 119). Sinn des Anspruchs auf einen Verfahrenslotsen ist die Verwirklichung und Unterstützung bei Ansprüchen auf Eingliederungshilfe, und zwar unabhängig davon, wer für die Leistung zuständig ist (Eicher, jM 2023, 192, 199, der den Verfahrenslotsen als Vorbild für das gesamte Rehabilitationsrecht ansieht).

2.1.1.2 Bundesgesetz – Inkrafttreten von § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 zum 1.1.2028 nach Nr. 2

 

Rz. 9

Sinn der Übergangsregelung in Nr. 2 ist es, die Maßgaben der konkreten Ausgestaltung des nach § 10 Abs. 3 Satz 4 erforderlichen Bundesgesetzes in der Übergangsphase zu ermitteln.

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