0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Gemäß Art. 1 Nr. 14 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) tritt die Vorschrift am 1.1.2024 in Kraft und gemäß Art. 9 Abs. 4 am 1.1.2028 wieder außer Kraft.
1 Rechtspraxis/Allgemeines
Rz. 2
Für den Prozess der Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII ist ein Zeitraum von insgesamt 7 Jahren vorgesehen, der sich in 2 Phasen im Sinne eines Stufenmodells vollzieht. Die 2. Stufe soll mit der Einführung eines "Verfahrenslotsen" durch eine Fachkraft im Jugendamt im Jahr 2024 erreicht werden, die mit dem neuen § 10b geregelt wird. Diese Regelung tritt am 1.1.2024 in Kraft (BT-Drs. 19/26107 S. 79). Die 3. Stufe soll am 1.1.2028 erreicht werden. Dann sollen die neugefassten Abs. 4 und 5 von § 10 in Kraft treten (vgl. dazu die Komm. zu § 10 Rz. 1c). Zugleich soll § 10a wieder außer Kraft treten. Erläuterungen zum Inhalt der Vorschrift im Einzelnen erfolgen zeitnah vor deren Inkrafttreten.
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