Rz. 1

Das JWG enthielt keine dem § 10 ganz oder teilweise entsprechende Vorschrift. Die Leistungen der Jugendhilfe wurden seit jeher in Rechtsprechung und Literatur als Fürsorgeleistungen angesehen. Daraus folgte die Nachrangigkeit gegenüber anderen Sozialleistungen. Im Verhältnis zur Sozialhilfe sah man die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als speziellere und deshalb vorrangige Regelungen an. Gleichwohl gab es Abgrenzungsschwierigkeiten, die in der Praxis Probleme bereiteten. Die bereits bestehende holzschnittartige Systematik hat der Gesetzgeber des SGB VIII (KJHG) in § 10 weiter ausdifferenziert. Absatz 1 ist seit Inkrafttreten des SGB VIII unverändert geblieben.

 

Rz. 1a

Durch Art. 1 Nr. 5b des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 wurde Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) HS 1 geändert und HS 2 gestrichen. Mit diesem Gesetz wurde ein eigenständiger Anspruch für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in § 35a normiert und dementsprechend in Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) HS 1 benannt. Kooperationsverpflichtungen unter den Trägern der Rehabilitation sind seitdem in §§ 10ff. SGB IX geregelt. Der Landesrechtsvorbehalt wurde ebenfalls durch das 1. SGB VIII-ÄndG eingeführt. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) trat das SGB XII an die Stelle des BSHG. Dementsprechend wurde die Verweisung in Abs. 2 Satz 1 angepasst. Durch Art. 7 des Kommunalen Optionsgesetzes v. 20.6.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde die Verweisung auf das SGB II und der jetzige Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Aus den Sätzen 2 und 3 wurden die Sätze 3 und 4.

 

Rz. 1b

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 Abs. 1 neu gefasst und nach Abs. 1 ein neuer Abs. 2 eingeschoben. Der bisherige Abs. 2 wurde als Abs. 3 ebenfalls neu gefasst. Nach Abs. 3 wurde Abs. 4 angefügt. Mit Art 3a Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 an die Änderungen von SGB II und SGB XII angepasst. Darüber hinaus wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) in Abs. 3 Satz 2 die Angabe "§§ 14 bis 16" durch die Wörter "den §§ 14 bis 16g" ersetzt. Abs. 4 Satz 1 und 2 wurden gemäß Art. 9 Abs. 1a und Art. 26 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) i. V. m. Art. 27 Nr. 3a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

 

Rz. 1c

Durch Art. 36 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 5 eingeführt, der das zwischenzeitliche Inkrafttreten des SGB XIV voraussetzt. Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) treten am 1.1.2028 eine neue Fassung von Abs. 4 und eine neue Fassung von Abs. 5 in Kraft. Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6. Diese Änderungen sollen gemäß Art. 9 Abs. 3 jedoch nur dann in Kraft treten, wenn bis zum 1.1.2027 ein Bundesgesetz nach Art. 1 Nr. 12 § 10 Abs. 4 Satz 3 verkündet wurde. Dieses Bundesgesetz soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26107 S. 77) mindestens konkrete Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung, zum Verfahren und zur Kostenbeteiligung enthalten. Dies setze die damit verbundene Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII (sog. inklusive Lösung) voraus. Diese seltsame Gesetzgebungskapriole soll sich insbesondere nach den Ergebnissen einer prospektiven Gesetzesevaluation richten. Hierzu führt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend insbesondere die Untersuchung nach § 107 Abs. 2 durch (BT-Drs. 19/26107 S. 77).

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