Rz. 15

Künftig wird § 93 Abs. 1 Satz 1 (i. d. F. vom 21.12.2022; gültig ab 1.1.2024) dann für die Ausnahmen zu den Einkünften, die kein anrechenbares Einkommen darstellen, auf die entsprechenden Leistungen aus dem dann zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Recht der Sozialen Entschädigung im SGB XIV Bezug nehmen. Diese Regelung finden dann Anwendung auf alle echten Neufälle, also den Personenkreis, der bereits nach dem neuen Recht der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV ab dem 1.1.2024 Leistungen erhalten wird.

 

Rz. 16

Künftig ordnet § 81 Nr. 1 (i. d. F. vom 3.6.2021, gültig ab 1.1.2024) dann das Gebot der Zusammenarbeit mit den Trägern des Vierzehnten Buches an, wenn der betroffene Personenkreis bereits nach dem neuen Recht der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV ab dem 1.1.2024 Leistungen erhalten wird.

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